Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches durch den Vorstand ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht nicht begründet werden.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung gesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist am 30. April eines jeden Jahres fällig und unaufgefordert zu
zahlen.
Von der Hauptversammlung ist am 23.02.2024 folgende Beitragsregelung entschieden worden:
Jahresbeitrag /Mitgliedschaft Beitrag pro Jahr
Erwachsene aktive Reiter 150,- €
Jugendliche aktive Reiter 110,- €
Aktive Reiter ab 60 Jahren 70,- €
Pferdepflege und -umgang 0,.- €
Führzügelreiter 70,- €
Volrigierer 70,- €
Voltigieren und Führzügelklasse 90,- €
Voltigieren und aktiv jugendlicher Reiter 130,- €
Fahrer 50,- €
Fördernde Mitglieder / Passive Mitglieder 35.- €
Mitglied ohne Anlagennutzung 50,- €
Die Vereinsbeiträge von EURO 150,00 bzw. EURO 110,00 aus der Sparte Aktive Reiter ermäßigen sich bei Vereinsmitgliedern aus einer Familie ab dem 2. Mitglied in dieser Sparte auf 4/5 des Regelbetrages, (für das 3. Mitglied auf 3/5, für das 4. Mitglied auf 2/5, für das 5. Mitglied und alle weiteren auf 1/5), wobei als 1. Mitglied im Sinne dieser Staffelung das Mitglied mit dem höheren Regelbeitrag gilt. Bei einer Teilnahme an den Unterrichtsstunden des Vereins erhebt der Verein halbjährlich Beiträge bemessen nach dem Umfang der jeweiligen Spartennutzung. Die detaillierten Informationen sind dem veröffentlichten Aufnahmeantrag zu entnehmen.
!!Achtung!!
Die Mitgliedschaft unter 18 Jahren ist nur möglich, bei gleichzeitiger Mitgliedschaft eines Elternteils als förderndes Mitglied.
Als Aufnahmegebühr wird für jedes Mitglied (außer fördernde Mitglieder) einmalig bei Eintritt der jeweilige Jahresbeitrag fällig.
Der Beitrag wird als Jahresbeitrag (Kalenderjahr) erhoben. Gemäß unserer Satzung ist eine Kündigung der Mitgliedschaft nur mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres möglich. Bei vorzeitiger Kündigung entsteht somit kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung.
Die Benutzung der Reitanlagen ist nur Vereinsmitgliedern aus den Sparten "Aktive Reiter/Fahrer, Führzügelklasse und Voltigieren" gestattet. Allen Übrigen ist die Benutzung der Reitanlagen untersagt
In den Sparten "Aktive Reiter / Fahrer und Führzügelreiter" werden grundsätzlich nur Personen ab dem 9. Lebensjahr aufgenommen. Jüngere Personen werden nur in Ausnahmefällen in diese Sparten aufgenommen. Aufnahme in die Abteilung "Voltigieren" ist mit Vollendung des 6. Lebensjahres möglich.
des
Reit- und Fahrverein Spelle und Umgegend e.V.
§1 Name und Sitz des Vereins
§2 Zweck des Vereins
§3 Geschäftsjahr
§4 Verbandszugehörigkeit
§5 Mitgliedschaft
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
§7 Beiträge der Mitglieder
§8 Organe des Vereins
§9 Die Mitgliederversammlung
§10 Die Hauptversammlung
§11 Der Vorstand
§12 Ehrenrat
§13 Kassenprüfer
§14 Abteilungen
§15 Strafbestimmung
§16 Haftung
§17 Auflösung des Vereins
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein Spelle und Umgegend e. V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lingen unter Nr. 265 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Spelle.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Reit- und Fahrverein Spelle und Umgegend e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundung der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft. Der Verein will die Jugend in der
Kenntnis aller Ausbildungsarten, der Zucht, Haltung, Reiten, Pflege und den Umgang mit Pferden fördern. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Politische, rassische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Kreisreiterverbandes des Altkreises Lingen e. V., des Verbandes Emsländischer Reit- und Fahrvereine e.V. und des Kreissportbundes.
§ 5 Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Über Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch
eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an den Ehrenrat zu.
Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Der Mitgliedsbeitrag ist am 30.04. eines jeden Jahres fällig und unaufgefordert zu zahlen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)
b) Der Vorstand
c) Der Ehrenrat
§ 9 Die Mitgliederversammlung
Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.
§ 10 Die Hauptversammlung
A Die ordentliche Hauptversammlung
B Die außerordentliche Hauptversammlung Sie findet statt:
B.a Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.
B.b Wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.
Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
§ 11 Der Vorstand
§ 12 Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie werden von der Hauptversammlung auf die
Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft entsprechend seiner Befugnis nach § 6 Nr.3. Bei Einberufung des Ehrenrates ist der 1. Vorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter zurmündlichen
Verhandlung beizuladen.
Der Ehrenrat beschließt nach dieser Verhandlung nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigung zu verantworten und zuentlasten.
§ 13 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 14 Abteilungen
§ 15 Strafbestimmung
Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 6 genannten Ausschluss abgesehen, eigener Strafgewalt. Der Vorstand darf folgende Strafen verhängen: (in schriftlicher Form)
a) Verwarnung,
b) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung,
c) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb, Vereinsveranstaltungen und Turnieren,
d) Geldstrafe.
§ 16 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen (reiterlichen) Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen (Reiterplätzen) und
in den Räumen des Vereins.
Die Vorschriften bezüglich der Haftung des Vereins gem. § 31 BGB sowie wegen Organisationsmangels bleiben unberührt.
§ 17 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Milgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt dasVermögen des Vereins an die Gemeinde Spelle, die es ummittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
gültig seid 01.12.1997
Spelle, den 01. Dezember 1997