Mitgliedschaft / Satzung


Mitglied werden und Beitragsregelung

 

 1. Aufnahme

 

Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches durch den Vorstand ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht nicht begründet werden.

 

2. Beitragsregelung

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung gesetzt. Der Mitgliedsbeitrag ist am 30. April eines jeden Jahres fällig und unaufgefordert zu zahlen.
Von der Hauptversammlung ist am 23.02.2024 folgende Beitragsregelung entschieden worden:

 

 

Jahresbeitrag /Mitgliedschaft                   Beitrag pro Jahr

 

Erwachsene aktive Reiter                                   150,- €

Jugendliche aktive Reiter                                    110,- €

Aktive Reiter ab 60 Jahren                                   70,- €

Pferdepflege und -umgang                                    0,.- €

Führzügelreiter                                                     70,- €

Volrigierer                                                             70,- €

Voltigieren und Führzügelklasse                          90,- €

Voltigieren und aktiv jugendlicher Reiter            130,- €

Fahrer                                                                  50,- €

Fördernde Mitglieder / Passive Mitglieder           35.- €

Mitglied ohne Anlagennutzung                            50,- €

 

 

Die Vereinsbeiträge von EURO 150,00 bzw. EURO 110,00 aus der Sparte Aktive Reiter ermäßigen sich bei Vereinsmitgliedern aus einer Familie ab dem 2. Mitglied in dieser Sparte auf 4/5 des Regelbetrages, (für das 3. Mitglied auf 3/5, für das 4. Mitglied auf 2/5, für das 5. Mitglied und alle weiteren auf 1/5), wobei als 1. Mitglied im Sinne dieser Staffelung das Mitglied mit dem höheren Regelbeitrag gilt. Bei einer Teilnahme an den Unterrichtsstunden des Vereins erhebt der Verein halbjährlich Beiträge bemessen nach dem Umfang der jeweiligen Spartennutzung. Die detaillierten Informationen sind dem veröffentlichten Aufnahmeantrag zu entnehmen.

 

!!Achtung!!

 

Die Mitgliedschaft unter 18 Jahren ist nur möglich, bei gleichzeitiger Mitgliedschaft eines Elternteils als förderndes Mitglied.

 

 

Als Aufnahmegebühr wird für jedes Mitglied (außer fördernde Mitglieder) einmalig bei Eintritt der jeweilige Jahresbeitrag fällig.

 

Der Beitrag wird als Jahresbeitrag (Kalenderjahr) erhoben. Gemäß unserer Satzung ist eine Kündigung der Mitgliedschaft nur mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres möglich. Bei vorzeitiger Kündigung entsteht somit kein Anspruch auf Beitragsrückerstattung.

 

Die Benutzung der Reitanlagen ist nur Vereinsmitgliedern aus den Sparten "Aktive Reiter/Fahrer, Führzügelklasse und Voltigieren" gestattet. Allen Übrigen ist die Benutzung der Reitanlagen untersagt

 

3. Eintrittsalter

 

In den Sparten "Aktive Reiter / Fahrer und Führzügelreiter" werden grundsätzlich nur Personen ab dem 9. Lebensjahr aufgenommen. Jüngere Personen werden nur in Ausnahmefällen in diese Sparten aufgenommen. Aufnahme in die Abteilung "Voltigieren" ist mit Vollendung des 6. Lebensjahres möglich.

 

 

 

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Satzung des RuF Spelle

 

des
Reit- und Fahrverein Spelle und Umgegend e.V.

 

§1     Name und Sitz des Vereins
§2     Zweck des Vereins
§3     Geschäftsjahr
§4     Verbandszugehörigkeit
§5     Mitgliedschaft
§6     Beendigung der Mitgliedschaft
§7     Beiträge der Mitglieder
§8     Organe des Vereins
§9     Die Mitgliederversammlung
§10   Die Hauptversammlung
§11   Der Vorstand
§12   Ehrenrat
§13   Kassenprüfer
§14   Abteilungen
§15   Strafbestimmung
§16   Haftung
§17   Auflösung des Vereins

 


 

§ 1  Name und Sitz des Vereins

 

Der Verein führt den Namen Reit- und Fahrverein Spelle und Umgegend e. V.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lingen unter Nr. 265 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Spelle.

 

 

§ 2  Zweck des Vereins

 

Der Reit- und Fahrverein Spelle und Umgegend e. V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er dient der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundung der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend durch Pflege der Leibesübungen und der Kameradschaft. Der Verein will die Jugend in der Kenntnis aller Ausbildungsarten, der Zucht, Haltung, Reiten, Pflege und den Umgang mit Pferden fördern. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Politische, rassische oder religiöse Betätigungen dürfen innerhalb des Vereins nicht erfolgen.

 

 

§ 3  Geschäftsjahr

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 4  Verbandszugehörigkeit

 

Der Verein ist Mitglied des Kreisreiterverbandes des Altkreises Lingen e. V., des Verbandes Emsländischer Reit- und Fahrvereine e.V. und des Kreissportbundes.

 

 

§ 5  Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein hat:
    a)   Aktive Mitglieder über 18 Jahren,
    b)   Jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren,
    c)   Passive Mitglieder
    d)   Ehrenmitglieder

    Eine Änderung der Mitgliedschaft von Aktiv nach Passiv kann nur zum Ende des Jahres auf schriftlichen Antrag erfolgen.
  2. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede männliche oder weibliche Person werden, die sich in geordneten Verhältnissen befindet und über einen guten Leumund verfolgt.
  3. Angehörige des Vereins im Alter von 14 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche. Die unter 14 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Kinder. Zur Aufnahme ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.
  4. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vereinsvorstandes. Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Hauptversammlung bestimmt. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen, sie braucht nicht begründet zu werden.
  5. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Hauptversammlung ernannt.
  6. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört, anzuerkennen.
  7. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur Mitglieder ab 16 Jahren berechtigt, Stimmübertragung ist nicht zulässig. Die Ausübung des Stimmrechts für Minderjährige durch gesetzliche Vertreter ist ausgeschlossen. 

 

§ 6  Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
     
  2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied schriftlich kündigt. (Austritt)
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

    a) Gegen die Satzung oder gegen satzungsmäße Beschlüsse verstößt, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet, oder sich eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht,

    b) Seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

 

Über Ausschließung eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Vor Ausschluß ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluß ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluß steht dem Mitglied nur ein Berufungsrecht an den Ehrenrat zu.

Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.

Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

 

 

§ 7  Beiträge der Mitglieder

 

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit. Der Mitgliedsbeitrag ist am 30.04. eines jeden Jahres fällig und unaufgefordert zu zahlen.

 

 

§ 8  Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

a)   Die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

 

b)   Der Vorstand

 

c)   Der Ehrenrat 

 

 

§ 9  Die Mitgliederversammlung

 

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von 1/4 aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet.

 

 

§ 10  Die Hauptversammlung

 

A   Die ordentliche Hauptversammlung

 

  1. Jeweils im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres findet eine ordentliche Hauptversammlung statt. Sie ist vom Vorsitzenden einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten;

    2. a   Erstattung des Jahres- und Kassenberichts durch den ersten Vorsitzenden
             und den Kassierer,

    2. b   Bericht Kassenprüfer,

    2. c   Entlastung des Vorstandes,

    2. d   Genehmigung des Haushaltsvorschlages,

    2. e   Beschlussfassung über Antrage,

    2. f   Neuwahlen,

    2. g   Verschiedenes.
  3. Anträge zur Hauptversammlung  müssen spätestens eine Woche vor der Hauptversammlung beim 1. Vorsitzenden schriftliche eingereicht werden. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt, es sei denn, die Hauptversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit, diesen Antrag auf die Tagesordnung zu setzen.
  4. Die Hauptversammlung wird geleitet vom l. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter.
  5. Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder geheime Abstimmung beantragt. Wird eine Satzungsbestimmung, welche eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  6. Über den Verlauf der Hauptversammlung, insbesondere die Beschlüsse, ist ein Prototoll zu führen, das vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

B    Die außerordentliche Hauptversammlung Sie findet statt:

 

B.a  Wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält.

 

B.b  Wenn die Einberufung von mindestens 1/4 sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird.

 

Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

 

 

§ 11  Der Vorstand 

 

  1. Der von der Hauptversammlung auf je drei Jahre zu wählende Vorstand besteht aus:

    a)   Dem 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter,

    b)   Dem Kassierer,

    c)   Dem Schriftführer,

    d)   Einem oder mehreren Beisitzern.
  2. Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vereinsvermögens.
  3. Der Vorstand ist mindestens vierteljährlich von dem l. Vorsitzenden, und bei dessen Verhinderung von dem Stellvertreter einzuberufen.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Beschluss abgelehnt. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  5. Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt. Bei Ausscheiden eines Vorsitzenden ist jedoch unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die einen neuen Vorsitzenden zu wählen hat.
  6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt, Im Innerverhältnis zum Verein wird der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden.
  7. Mögliche Reitlehrer*innen sowie Pächter*innen des vereinseigenen Pferdestalls können aus Gründen des Interessenskonfiktes nicht gleichzeitig Pächter*innen, Reitlehrer*innen und Vorstandsmitglied(er) sein.

 

§ 12  Ehrenrat

 

Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Sie werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft entsprechend seiner Befugnis nach § 6 Nr.3. Bei Einberufung des Ehrenrates ist der 1. Vorsitzende oder ein von ihm benannter Vertreter zurmündlichen Verhandlung beizuladen.
Der Ehrenrat beschließt nach dieser Verhandlung nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigung zu verantworten und zuentlasten.

 

 

§ 13  Kassenprüfer

 

Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von 3 Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsabschluss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.

 

 

§ 14  Abteilungen

 

  1. Die Durchführung des Vereinsbetriebes ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. Jede Abteilung wird von einem Ausschuss vertreten, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet.
  2. Sofern Abteilungen des Vereins mit Zustimmung des Vorstandes eigene Kassen führen, unterliegen dies der Prüfung durch den Vorstand und die Kassenprüfer.

 

§ 15  Strafbestimmung

 

Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen, von dem in § 6 genannten Ausschluss abgesehen, eigener Strafgewalt. Der Vorstand darf folgende Strafen verhängen: (in schriftlicher Form)

      a)   Verwarnung,

      b)   Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, mit sofortiger Suspendierung,

      c)   Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb, Vereinsveranstaltungen und Turnieren,

      d)   Geldstrafe.

 

 

§ 16  Haftung

 

Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen (reiterlichen) Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle oder Diebstähle auf den Sportplätzen (Reiterplätzen) und in den Räumen des Vereins.
Die Vorschriften bezüglich der Haftung des Vereins gem. § 31 BGB sowie wegen Organisationsmangels bleiben unberührt.

 

 

§ 17  Auflösung des Vereins

 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Milgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder. Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt dasVermögen des Vereins an die Gemeinde Spelle, die es ummittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

gültig seid 01.12.1997


Spelle, den 01. Dezember 1997